1 entgegengenommene) Berufung einer Mutter, die sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid des Regierungsrates des Kantons Thurgau zur Wehr setzte, welcher dem Vater des gemeinsamen Kindes ein Besuchsrecht einräumte[1]. Das BGer kam zum Schluss, dass die im Kanton Thurgau fehlende Möglichkeit, diese Streitigkeit von einem Gericht überprüfen zu lassen, gegen Art. 6 § 1 EMRK verstosse.