{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-59--_1993-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001862.pdf?ID=150001862", "Checksum": "ea6fe880f991b374dd6dfed2950dcbcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:13", "Checksum": "5502052fb526cd7f01493eaf0a647c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r\n\n 5\nGründen - punktuelle Lösungen aufzudrängen, die für jedes Gebiet eine auf\ndie jeweiligen Verhältnisse zugeschnittene richterliche Behörde für zuständig\nerklären würden.\nAuch hier sollte jedoch eine andere Lösung nicht von vornherein\nausgeschlossen werden. Sie bestünde darin, dass sämtliche\nZivilrechtstreitigkeiten, für deren Beurteilung bisher kein Gericht zuständig\nwar, der Gerichtsbarkeit einer, gegebenenfalls zweier gerichtlicher Instanzen\n(etwa eines Zivilgerichts für die eigentlichen privat-rechtlichen Streitigkeiten,\ndes Verwaltungsgerichts für alle übrigen) unterstellt würden.\n7. Abschliessend gibt der Vorsteher des EJPD noch seinem Wunsch Ausdruck,\ndass die notwendigen Anpassungen rasch vorgenommen werden mögen. Die\nZeit drängt. Angesichts seiner bisherigen Rechtsprechung ist auch nicht zu\nerwarten, dass das BGer, mit der Rüge der Verletzung von Art. 6 § 1 wegen\nfehlender gerichtlicher Überprüfung befasst, selbst «einspringen» würde, um\nein den Anforderungen der Konvention genügendes Verfahren sicherzustellen.\nUnser höchstes Gericht hat in solchen Fällen vielmehr wiederholt die\nKantone dazu angehalten, ihr Organisations- und Verfahrensrecht diesen\nAnforderungen anzupassen (vgl. etwa BGE 114 Ia 19, BGE 114 Ia 127 f.; BGE\n115 Ia 72, BGE 115 Ia 187; BGE 116 Ia 65 f.; BGE 116 Ib 174; BGE 118 Ia 227).\nIn diesem Zusammenhang ist schliesslich auch an Ziff. 1 Abs. 1 und 2 der\nSchlussbestimmungen zur Revision des OG zu erinnern. Im Rahmen dieser\nRevision wurde in Art. 98a OG die Vorschrift aufgenommen, dass die Kantone\nrichterliche Behörden als letzte kantonale Instanzen bestellen, soweit\ngegen deren Entscheid unmittelbar die Verwaltungsgerichtsbeschwerde\nan das BGer zulässig ist. Für den Erlass der entsprechenden kantonalen\nBestimmungen über Zuständigkeit, Organisation und Verfahren dieser\nrichterlichen Behörden stellt Ziff. 1 Abs. 1 der Schlussbestimmungen zwar eine\nFrist bis zum 15. Februar 1997 auf; Abs. 2 bestimmt jedoch, dass die Kantone\ndie Ausführungsbestimmungen bis zum Erlass der Ausführungsgesetzgebung\n«nötigenfalls und vorläufig in die Form nicht referendumspflichtiger Erlasse\nkleiden» können (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 SchlT ZGB). Es wird zu prüfen sein,\nob und gegebenenfalls inwieweit die Kantone von dieser Möglichkeit auch im\nvorliegenden Zusammenhang Gebrauch machen könnten.\nDer Ausbau der richterlichen Kontrolle verbessert nicht nur den Rechtsschutz\nder Betroffenen, sondern er bringt auch einen Gewinn an Rechtstaatlichkeit\nein, der letztlich höher zu bewerten ist als das - an sich berechtigte - Anliegen,\nan einer historisch gewachsenen Behördenorganisation festzuhalten.\n\nBeilage\n\nArt. 6 § 1 EMRK: Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen»\n\n(«contestations sur les droits et obligations de caractère civil», «determination\nof civil rights and obligations»)\nIm Urteil Ringeisen hat der Gerichtshof für Menschenrechte am 16. Juli 1971\nfestgestellt, dass dieser Begriff jedes Verfahren betrifft, dessen Ausgang\nfür den Bestand von Rechten und Verpflichtungen von privatrechtlichem\n\n"}