{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-59--_1993-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001862.pdf?ID=150001862", "Checksum": "ea6fe880f991b374dd6dfed2950dcbcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:13", "Checksum": "5502052fb526cd7f01493eaf0a647c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r\n\n 4\nEuropäischen Kommission für Menschenrechte im Entscheid über die\nZulässigkeit der Beschwerde Nr. 10148/82, Garcia gegen die Schweiz [ebenfalls\nbetr. Besuchsrecht], VPB 49.89 [1985], S. 477, 2. Absatz).\n6. Abgesehen von den in den beiden vorstehenden Ziffern angesprochenen\nProblemen stellt sich bei der Umsetzung des Urteils des BGer eine Reihe\nweiterer Fragen, von denen hier nur zwei angeschnitten seien.\na. Sowenig Art. 6 § 1 EMRK die sofortige Beurteilung von\nZivilrechtsstreitigkeiten durch ein Gericht verlangt (siehe oben Ziff. 5\nam Ende), sowenig ist erforderlich, dass die Streitsache von mehreren, den\nAnforderungen an ein Gericht genügenden Instanzen beurteilt werden muss:\ndie Rechtsprechung sieht die einmalige richterliche Prüfung grundsätzlich\nals genügend an. Von daher schiene es prinzipiell auch nicht ausgeschlossen,\nallein dem BGer die Aufgabe zuzuweisen, ein Art. 6 § 1 EMRK genügendes\nVerfahren sicherzustellen, wenn die Streitsache auf kantonaler Ebene noch\nvon keinem Gericht beurteilt worden ist. Der Bund hatte ja seinerzeit bei\nder Erstellung der Liste der von der neuen auslegenden Erklärung des\nBundesrates betroffenen Bestimmungen unter anderem die Art. 43 Abs. 2\nund Art. 68 sowie Art. 84 OG vorbehalten (Berufung und zivilrechtliche\nNichtigkeitsbeschwerde, soweit die Kognition des BGer bezüglich Tatfragen\nbeschränkt ist und keine kantonale Gerichtsinstanz den Sachverhalt frei\nüberprüft hat; staatsrechtliche Beschwerde, soweit die kantonalen Behörden\nund das BGer Tat- und Rechtsfragen nur mit beschränkter Kognition\nüberprüfen können).\nEine solche Lösung ist jedoch nicht angezeigt. Dabei sind weitgehend\ndieselben Gründe ausschlaggebend, die den Bundesrat seinerzeit bewogen\nhatten, eine Motion Zimmerli (90.568) abzulehnen. Diese hatte die\nEinführung einer Bestimmung in das OG vorgeschlagen, wonach die\nVerwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Verfügungen gemäss Art. 99-101\nOG zulässig sein sollte, soweit diese Verfügungen zivilrechtliche Ansprüche\noder Verpflichtungen oder strafrechtliche Anklagen im Sinne von Art. 6\n§ 1 EMRK betreffen und nicht von einer richterlichen Behörde beurteilt\nwurden. Der Bundesrat hat damals ausgeführt, dass bereits in 23 Kantonen ein\nVerwaltungsgericht bestehe und dessen Einführung auch in den drei anderen\nKantonen eine Notwendigkeit darstelle, dass es einen unterschiedlichen\nStandard im Rechtsschutz, je nachdem ob im Kanton eine Verwaltungsbehörde\noder ein Gericht entscheidet, zu vermeiden gelte, dass der Rechtsschutz\ndurch eine zweistufige Rechtskontrolle verstärkt werde, dass nur mit der\nkantonalen Zuständigkeit das föderalistische Prinzip und die kantonale\nVerfahrenshoheit gewahrt würden, und schliesslich, dass dem BGer ein\nweiterer und vermeidbarer Anstieg seiner Geschäftslast erspart werden müsse\n(vgl. Amtl. Bull. S 1990 693 ff.).\nAll diese Gründe lassen auch im vorliegenden Zusammenhang eine «kantonale\nLösung» als die einzig sinnvolle erscheinen.\nb. Je nach Kanton sind vom Wegfall der auslegenden Erklärung des\nBundesrates Rechtsverhältnisse aus nur einem oder aber aus mehreren, zum\nTeil sehr verschiedenartigen Gebieten betroffen. Je zahlreicher diese Gebiete\nsind, desto mehr scheinen sich - nicht zuletzt aus den oben Ziff. 5 dargelegten\n\n"}