{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1993-05-26", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-59--_1993-05-26.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001862.pdf?ID=150001862", "Checksum": "ea6fe880f991b374dd6dfed2950dcbcf"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.59 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 26.05.1993 JAAC 57.59 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:13", "Checksum": "5502052fb526cd7f01493eaf0a647c72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 26.05.1993 JAAC 57.59 \r\n\n 2\n- Welche Bestimmungen des kantonalen (und gegebenenfalls des kommunalen)\nRechts betreffen Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und\nVerpflichtungen im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK, ohne dass eine gerichtliche\nKontrollmöglichkeit vorgesehen wäre?\n- Welches sind, das Vorliegen einer solchen Streitigkeit vorausgesetzt, die\nAnforderungen an ein «Gericht» im Sinne von Art. 6 § 1 EMRK?\nZu diesen beiden Fragen einige kurze Bemerkungen:\n4. Was den Anwendungsbereich von Art. 6 § 1 EMRK betrifft, ist nach\nwie vor unsicher, wie der Begriff der «zivilrechtlichen Ansprüche und\nVerpflichtungen» auszulegen ist. Auch wenn nach wie vor Bereiche verbleiben,\nderen öffentlichrechtliche Natur bis heute immer bestätigt wurde (z. B.\nRechtsverhältnisse aus dem Beamten-, Steuer- oder Ausländer- und Asylrecht\noder aus dem Militärwesen, Bildungswesen), ist doch unverkennbar, dass\nzahlreiche, nach unserem Verständnis ebenfalls dem öffentlichen Recht\nzugehörigen Rechtsgebiete den Zivilrechtsstreitigkeiten im Sinne von Art. 6 § 1\nEMRK unterstellt wurden, und dass weitere folgen werden.\nDer Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat es bis jetzt immer\nabgelehnt, eine abstrakte Definition des Begriffs zu formulieren. Hinzu kommt,\ndass der Aussagewert einzelner Begriffselemente, die in der Rechtsprechung\nentwickelt wurden, dadurch gemindert wird, dass sie nur bedingt von einem\nauf den anderen Fall übertragen werden können.\nWas bleibt, ist die Möglichkeit, dem Begriff auf Grund einer Analyse der\nbisher von der Praxis beurteilten Konstellationen näherzukommen. Die\nKantone haben im Jahr 1988 eine solche Prüfung vorgenommen, als sie\ndie Liste der Bestimmungen zusammengestellt haben, die der neuen\nauslegenden Erklärung des Bundesrates zu Art. 6 § 1 EMRK beigelegt wurde.\nDiese Liste kann auch heute Ausgangspunkt der Prüfung sein, welche\nRechtsverhältnisse künftig einer gerichtlichen Beurteilung zu unterstellen\nsind. Zusätzlich wird jedoch zu klären sein, ob alle und nur die seinerzeit\nmitgeteilten Bestimmungen betroffen sind. Dabei mag die vom Bundesamt\nfür Justiz (BJ) erstellte Kasuistik[3] behilflich sein, welche die Entwicklung\nder Rechtsprechung des Gerichtshofs im Bereich der «Streitigkeiten über\nzivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen» nachzeichnet. Was die\nUmsetzung dieser Rechtsprechung in der schweizerischen Rechtspraxis\nbetrifft, sei auf die reichhaltige Rechtsprechung des BGer verwiesen, das\nin zahlreichen Entscheiden auf die Strassburger Praxis Bezug genommen\nund deren Auswirkungen auf vergleichbare schweizerische Konstellationen\nüberprüft hat.\nSprechen in einem konkreten Anwendungsfall überwiegende Gründe für die\nSubsumtion unter Art. 6 § 1 EMRK, scheint es ratsam, ja unumgänglich, die\nMöglichkeit einer gerichtlichen Beurteilung zu öffnen. Um der Unsicherheit,\ndie die Strassburger Rechtsprechung hinterlässt, Rechnung zu tragen, wäre\nim übrigen auch die Möglichkeit zu prüfen, den Zugang zum Gericht von der\nAnwendbarkeit des Art. 6 § 1 EMRK abhängig zu machen. Diesfalls wäre\n\n"}