6 Art. 6 ASFG ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerechtfertigt. Da keine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 7 ASFG ersichtlich sind, ist dem Beschwerdeführer eine Unterstützung zu gewähren. 6. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 VwVG). Sie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Vorinstanz ist anzuweisen, Art und Mass der Unterstützung festzulegen.