Die Unterstützung trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht habe sich durch Einmaligkeit auszuzeichnen … Die Beschränkung auf einmalige Hilfeleistungen widerspricht indessen in dieser Allgemeinheit dem Zweck der Ausnahmeregel, Härten vorzubeugen, die sich gerade aus der Besonderheit des Einzelfalles ergeben. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, muss daher aufgrund der gesamten Umstände beurteilt werden. Die generelle Anknüpfung an das zeitliche Moment ist abzulehnen, obwohl dieses einzelfallweise im Rahmen einer Gesamtwürdigung durchaus erheblich sein kann. 5.2. Im vorliegenden Fall stehen Intensität und Ursache der Notlage im Vordergrund.