Eine gewisse Verbundenheit mit der Schweiz kann dem Rekurrenten daher trotz zweifellos vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht sicherlich nicht abgesprochen werden. Bei dieser Sachlage wäre es höchst unbillig und entspräche nicht dem Grundgedanken des Gesetzes, dem aus von ihm nicht zu verantwortenden äusseren Zwängen in eine grosse Notlage geratenen Beschwerdeführer die Unterstützung zu versagen. 5.1. Der Gesuchsteller beantragt eine Dauerunterstützung. Die Vorinstanz führt in ihrer Vernehmlassung hierzu aus, eine solche sei mit dem Grundgedanken von Art. 6 ASFG kaum vereinbar. Die Unterstützung trotz vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht habe sich durch Einmaligkeit auszuzeichnen …