Die Anerkennung einer Ausnahme beruht auf einer umfassenden Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen … Die Ausnahme ist auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es aufgrund der gesamten Umstände stossend und nicht zu verantworten wäre, den Hilfsbedürftigen von der Unterstützung auszuschliessen. Ein solcher Sachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn die physische Existenz des Hilfsbedürftigen in Frage gestellt wird … Den Gründen, die für die Notlage verantwortlich sind, kommt ebenfalls in bestimmten Grenzen Bedeutung zu.