ASFG lässt Ausnahmen vom Grundsatz der Nichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht zu. Die anzuwendenden Kriterien werden jedoch weder vom Gesetz noch von der Verordnung umschrieben. Diese Aufgabe ist vielmehr der rechtsanwendenden Behörde zugedacht. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten und Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit des Sachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten und die auf der Gesetzesstufe einer generellabstrakten Regelung nicht zugänglich sind. Die Anerkennung einer Ausnahme beruht auf einer umfassenden Abwägung aller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen …