dort aufhaltenden Schweizers. Es ist daher vorliegendenfalls grundsätzlich von einer Bedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auszugehen. 4.3. Gemäss Art. 6 ASFG sollen bei vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht schweizerischerseits trotz Bedürftigkeit in der Regel keine Unterstützungsleistungen gewährt werden. Der Beschwerdeführer wendet nun aber ein, er sei enger mit der Schweiz verbunden, als dies die Vorinstanz annehme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat er allerdings nie bestritten, dass in seinem Fall das peruanische Bürgerrecht überwiege … 4.4. Der Wortlaut von Art. 6 ASFG lässt