Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist vor allem auf die Umstände abzustellen, die zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, sowie auf die Art und Intensität der Beziehungen zur Schweiz (vgl. Art. 8 ASFV). 3. … 4.1. Aus dem Budget (ab Oktober 1991) des Beschwerdeführers resultiert ein Fehlbetrag von $ 365.- (zirka Fr. 730.-). Darin inbegriffen sind Ausgaben für Nahrungsmittel, Wäsche, Körperpflege, Elektrizität und Wasser, Verkehrsausgaben, plus Nebenkosten für die Wohnung. Die letzten drei Ausgabeposten betreffen die im selben Haushalt wohnende Mutter gleichermassen.