2 auf andere Weise aus eigenen Kräften oder Mitteln, Beiträgen von privater Seite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates rechtzeitig behoben werden kann (Art. 5 ASFG). Art. 6 ASFG bestimmt, dass schweizerischausländische Doppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht überwiegt, in der Regel nicht unterstützt werden. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht überwiegt, ist vor allem auf die Umstände abzustellen, die zum Erwerb des ausländischen Bürgerrechts geführt haben, sowie auf die Art und Intensität der Beziehungen zur Schweiz (vgl. Art. 8 ASFV).