2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG). Gemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge sollen Unterstützungen nur dann ausgerichtet werden, wenn die Bedürftigkeit nicht