Mit Eingabe vom 9. Januar 1992 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Zur Begründung beruft er sich in erster Linie auf die gesetzlich als Ausnahme vorgesehene Möglichkeit, trotz vorherrschendem ausländischem Bürgerrecht Fürsorgeleistungen zu erhalten. Aus den Erwägungen: 1. Gemäss Art. 22 Abs. 1 ASFG können Verfügungen des BAP betreffend Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer beim EJPD angefochten werden. 2. Der Bund gewährt Auslandschweizern, die sich in einer Notlage befinden, im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen Fürsorgeleistungen (Art. 1 ASFG).