Mit Verfügung vom 25. November 1991 lehnte das Bundesamt für Polizeiwesen (BAP) das Begehren mit der Begründung ab, der Gesuchsteller sei nicht fürsorgeberechtigt, da bei ihm das peruanische Bürgerrecht vorherrsche. Ferner lägen keine triftigen Gründe für eine Ausnahme im Sinne von Art. 6 des BG vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Auslandschweizer (ASFG, SR 852.1) vor. C. Mit Eingabe vom 9. Januar 1992 beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen.