{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-25--_1992-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001736.pdf?ID=150001736", "Checksum": "2a92c937d208eca8a8e308ac78c23f78"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:26", "Checksum": "507af56586b28fa25744b638e126d4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r\n\n 5\nfamiliären Situation es kaum erlaubt, auch nur über kürzere Zeit hinweg\nMinimalbeiträge für die freiwillige AHV zu bestreiten. Um intensivere\nBeziehungen zur Schweiz zu pflegen, fehlte es an den notwendigen\nMitteln. Als Invalider in der Ausbildung verfügte der Rekurrent über keine\nflüssigen Mittel, um diese Sozialversicherungen zu berappen. Später floss\nein grosser Teil des Kapitals in die Pflege des nicht versicherten Vaters.\nDie schweizerische Vertretung in Lima setzt sich denn in Kenntnis der\nörtlichen Verhältnisse für die Ausrichtung von Unterstützungsleistungen\nein. Auch der Verein «Association Winkelried», zu welchem seitens des\nGesuchstellers gewisse Verbindungen bestehen, sah sich veranlasst, ihm\nvorübergehend Zuwendungen zuzuhalten … Eine gewisse Verbundenheit mit\nder Schweiz kann dem Rekurrenten daher trotz zweifellos vorherrschendem\nausländischen Bürgerrecht sicherlich nicht abgesprochen werden. Bei dieser\nSachlage wäre es höchst unbillig und entspräche nicht dem Grundgedanken\ndes Gesetzes, dem aus von ihm nicht zu verantwortenden äusseren Zwängen\nin eine grosse Notlage geratenen Beschwerdeführer die Unterstützung zu\nversagen.\n5.1. Der Gesuchsteller beantragt eine Dauerunterstützung. Die Vorinstanz\nführt in ihrer Vernehmlassung hierzu aus, eine solche sei mit dem\nGrundgedanken von Art. 6 ASFG kaum vereinbar. Die Unterstützung trotz\nvorherrschendem ausländischen Bürgerrecht habe sich durch Einmaligkeit\nauszuzeichnen … Die Beschränkung auf einmalige Hilfeleistungen\nwiderspricht indessen in dieser Allgemeinheit dem Zweck der Ausnahmeregel,\nHärten vorzubeugen, die sich gerade aus der Besonderheit des Einzelfalles\nergeben. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, muss daher aufgrund der gesamten\nUmstände beurteilt werden. Die generelle Anknüpfung an das zeitliche\nMoment ist abzulehnen, obwohl dieses einzelfallweise im Rahmen einer\nGesamtwürdigung durchaus erheblich sein kann.\n5.2. Im vorliegenden Fall stehen Intensität und Ursache der Notlage im\nVordergrund. Die wirtschaftliche Not hat ihren Grund in einer nicht selbst\nverschuldeten, gravierenden körperlichen Schädigung des Beschwerdeführers\nund den sich daraus ergebenden besonderen Bedürfnissen in Form\närztlicher Betreuung, Therapie und Medikamenten, welche die finanziellen\nMöglichkeiten der Familie weit übersteigen. So soll denn deshalb seit\ngeraumer Zeit auf dringend gebotene ärztliche Behandlungen und Kontrollen\nverzichtet worden sein. Dies obwohl sich der Gesundheitszustand des\nGesuchstellers gemäss den zur Verfügung stehenden Unterlagen stets\nverschlechtert (doppelseitige Lähmung im fortgeschrittenen Stadium; grosse\nProbleme mit der Wirbelsäule und dem neurologischen vegetativen System).\nDie existentielle Natur der aufgezählten Bedürfnisse kann nicht ernsthaft in\nAbrede gestellt werden. Von deren Erfüllung hängt es im wesentlichen ab,\nob der Beschwerdeführer im Rahmen des Möglichen ein menschenwürdiges\nund beschwerdefreies Leben führen kann. Hinzu treten die Auswirkungen,\nwelche der Zustand des Gesuchstellers auf sein familiäres Umfeld hat. Die\nüber 70jährige Mutter ist mit der Pflege des Rekurrenten völlig überlastet und\nbedürfte eigentlich selber medizinischer Behandlung …\n5.3. All diese Umstände, insbesondere jedoch der unmittelbare und intensive\nBezug zum Kerngehalt der Menschenwürde sowie deren Gewichtung im\nRahmen einer Interessenabwägung, drängt daher ein Abweichen vom\nGrundsatz der Nichtunterstützung auf. Eine Ausnahme im Sinne von\n\n6\nArt. 6 ASFG ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz gerechtfertigt. Da\nkeine Ausschlussgründe im Sinne von Art. 7 ASFG ersichtlich sind, ist dem\nBeschwerdeführer eine Unterstützung zu gewähren.\n6. Die angefochtene Verfügung verletzt somit Bundesrecht (Art. 49 VwVG).\nSie ist in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben, und die Vorinstanz ist\nanzuweisen, Art und Mass der Unterstützung festzulegen. Als Massstab\ngelten dabei diejenigen Bedürfnisse in Form von Therapie, Medikamenten\nund ärztlicher Betreuung, die für den Gesuchsteller von elementarer\nNotwendigkeit für ein Weiterleben in Menschenwürde sind und die\ndem Grundsatz der Subsidiarität gemäss (Berücksichtigung allfälliger\nLeistungen der peruanischen Sozialversicherung; geeignete Untermieter\nfür Eigentumswohnung) nicht anderweitig gedeckt sind.\nDie Beschwerde wird daher gutgeheissen und die Sache an die Vorinstanz\nzurückgewiesen mit der Weisung, im Sinne der Erwägungen das Mass der\nUnterstützung festzusetzen.\n\n7\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 57.25 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz und Polizeidepartementes vom 24.\nAugust 1992\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1993\nAnnée\nAnno\n\nBand 57\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 736\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}