{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-25--_1992-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001736.pdf?ID=150001736", "Checksum": "2a92c937d208eca8a8e308ac78c23f78"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:26", "Checksum": "507af56586b28fa25744b638e126d4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r\n\n 4\nVoraussetzung ist allerdings immer, dass das schweizerische Bürgerrecht nicht\nnur der Form nach besteht. Doppelbürger, bei denen lediglich ein finanzielles\nInteresse an der Schweiz besteht, können daher nicht unterstützt werden.\n4.5. Der Beschwerdeführer ist in geordneten Verhältnissen aufgewachsen.\nSein Vater war Buchhalter und hatte zeitweilig ein Büro. Mit seinem Tod\n(November 1989) hinterliess er zwar eine 1973 erworbene Eigentumswohnung\nund einen alten Personenwagen, jedoch keine Ersparnisse.\nInfolge eines schweren Autounfalles im Jahre 1963 erlitt der\nBeschwerdeführer seinerseits eine Querschnittslähmung. Diverse\nHeilungsversuche im Ausland blieben erfolglos und zehrten an der\nfinanziellen Substanz. Fast dreissig Jahre im Rollstuhl führten überdies\nzu körperlichen Verschleisserscheinungen. Es traten entsprechende\nSchwierigkeiten auf, welche lange Zeit durch das familiäre Umfeld\naufgefangen werden konnten. Die vergangenen zwei Jahre schlugen sich\nder Gesuchsteller und seine Mutter nur deshalb ohne fremde Hilfe durch, weil\ndie letzten Reserven (Liquidation des Büros des Vaters, Verkauf des Schmuckes\nder Mutter, Beiträge von Freunden der Schweizerkolonie) angezapft wurden.\nDurch den unverschuldeten Verlust des Arbeitsplatzes ist zudem eine wichtige\nEinnahmequelle - zumindest vorübergehend - versiegt. Ob der weiterhin\nschlechte Gesundheitszustand des Gesuchstellers die Wiederaufnahme\neiner Erwerbstätigkeit erlaubt, erscheint aufgrund der Akten fraglich. Die\nEinkünfte reichen jedenfalls zur Zeit nicht aus, um die täglichen Auslagen\nzu decken. Zwar ist einzuräumen, dass die Unterstützung durch Verwandte\nin südamerikanischen Staaten durchaus üblich ist. Indessen liegt doch eine\nwesentlich andere Konstellation vor als in dem von der Vorinstanz zitierten\nBeschwerdeentscheid. Zum einen leistet mit der inzwischen 70jährigen Mutter\nbereits ein Mitglied aus dem engsten Familienkreis einen erheblichen Beitrag\nan die Lebenshaltungskosten, vor allem erfordert aber die Vollinvalidität des\nGesuchstellers eine intensive und aufwendige Betreuung. Gemäss Bestätigung\nder peruanischen Sozialversicherung vom 10. Dezember 1991 benötigte er\nzur Befriedigung der elementarsten Pflegebedürfnisse eigentlich eine dritte\nPerson im Haushalt. Von der Schwester (geschieden, zwei Kinder) kann\nin Anbetracht ihrer persönlichen Situation umgekehrt kaum ein Zustupf\nerwartet werden. Des weiteren ist nicht ersichtlich, warum die Vorinstanz\nbeim schwerbehinderten Gesuchsteller einfach a priori auf die landesüblichen\nVerhältnisse verweist respektive darauf abstellt.\nVor diesem Hintergrund bleibt zu prüfen, ob sich das schweizerische\nBürgerrecht des Beschwerdeführers in einem blossen Formalismus erschöpft.\nDer Rekurrent hat die Verbundenheit mit der Schweiz im Rahmen seiner\n(finanziellen wie gesundheitlichen) Möglichkeiten bewahrt. Er hat während\nfünf Jahren die Schweizerschule besucht und spricht immer noch ein\nwenig deutsch. Dass er den obligatorischen Militärdienst zu absolvieren\nbeabsichtigte, vermag er nicht zu belegen. Weil sich der Unfall im zwanzigsten\nLebensjahr ereignet hat, darf dies indessen nicht zu seinen Ungunsten\nausgelegt werden.\nWas den freiwilligen Beitritt zur AHV/IV anbelangt, opponiert die\nangesprochene schweizerische Vertretung seiner Behauptung nicht,\ndiese Stelle habe Schweizerbürgern lange Zeit von einem solchen Schritt\nabgeraten. Abgesehen davon hätte die oben geschilderte Entwicklung der\n\n"}