{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-25--_1992-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001736.pdf?ID=150001736", "Checksum": "2a92c937d208eca8a8e308ac78c23f78"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:26", "Checksum": "507af56586b28fa25744b638e126d4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r\n\n 3\nEigentumsanteil von 25%. Ungeachtet der Regelung der Erbfolge in Peru\nist demnach die Verfügungsmöglichkeit über diesen Anteil jedenfalls\nerheblich eingeschränkt…. Eine hypothekarische Belastung wäre, wenn\nüberhaupt, nur umständlich zu realisieren und erschiene aufgrund der\nBedingungen, zu denen in Peru Darlehen gewährt werden (nach Mitteilung\nder Schweizerischen Vertretung), wenig sinnvoll. In Anbetracht der Invalidität\ndes Beschwerdeführers darf auch nicht einfach der durchschnittliche\nWohnraumbedarf eines Peruaners zum Vergleich beigezogen werden. Zu\nRecht wird in diesem Zusammenhang zudem darauf hingewiesen, dass die\nMiete einer - rollstuhlgängigen - Wohnung auf die Dauer wohl wesentlich\nteurer zu stehen käme, zumal das jetzige Domizil von der Grundstücksteuer\nbefreit sein soll.\nDie Besonderheiten des Sachverhalts (eine etwas grössere Wohnung ist\nfür den Gesuchsteller in der jetzigen Situation existenziell) rechtfertigen\neine Ausnahmeregelung. Hingegen ist dem Beschwerdeführer bis zu einem\ngewissen Grade und bis zu einem bestimmten Umfang zumutbar, Untermieter\naufzunehmen. Der sehr prekäre Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\ngebietet es freilich, bei der Auswahl von Mietern strengere Massstäbe als\nüblich anzusetzen. Insofern erscheint der Kreis möglicher Untermieter zum\nvorneherein stark eingeschränkt. Eine allfällige Unterstützung wäre demnach\nmit einer entsprechenden Auflage zu verbinden. Unter Berücksichtigung\nder Invalidität und der damit verbundenen Folgen beziehungsweise\nBeeinträchtigungen bewegt sich das präsentierte Budget im Rahmen der nach\nMassgabe des Aufenthaltsstaates notwendigen Lebensbedürfnisse eines sich\ndort aufhaltenden Schweizers. Es ist daher vorliegendenfalls grundsätzlich\nvon einer Bedürftigkeit im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen auszugehen.\n4.3. Gemäss Art. 6 ASFG sollen bei vorherrschendem ausländischen\nBürgerrecht schweizerischerseits trotz Bedürftigkeit in der Regel keine\nUnterstützungsleistungen gewährt werden. Der Beschwerdeführer wendet\nnun aber ein, er sei enger mit der Schweiz verbunden, als dies die Vorinstanz\nannehme. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz hat er allerdings nie\nbestritten, dass in seinem Fall das peruanische Bürgerrecht überwiege …\n4.4. Der Wortlaut von Art. 6 ASFG lässt Ausnahmen vom Grundsatz der\nNichtunterstützung bei vorherrschendem ausländischen Bürgerrecht zu.\nDie anzuwendenden Kriterien werden jedoch weder vom Gesetz noch von der\nVerordnung umschrieben. Diese Aufgabe ist vielmehr der rechtsanwendenden\nBehörde zugedacht. Der Gesetzgeber wollte damit Härten, Unbilligkeiten\nund Unzulänglichkeiten vorbeugen, die sich wegen der Besonderheit des\nSachverhalts aus der strikten Anwendung des Gesetzes ergeben könnten und\ndie auf der Gesetzesstufe einer generellabstrakten Regelung nicht zugänglich\nsind.\nDie Anerkennung einer Ausnahme beruht auf einer umfassenden Abwägung\naller erheblichen öffentlichen und privaten Interessen …\nDie Ausnahme ist auf besonders krasse Fälle zu beschränken, bei denen es\naufgrund der gesamten Umstände stossend und nicht zu verantworten wäre,\nden Hilfsbedürftigen von der Unterstützung auszuschliessen. Ein solcher\nSachverhalt ist jedenfalls dann gegeben, wenn die physische Existenz des\nHilfsbedürftigen in Frage gestellt wird … Den Gründen, die für die Notlage\nverantwortlich sind, kommt ebenfalls in bestimmten Grenzen Bedeutung zu.\n\n"}