{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-08-24", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-57-25--_1992-08-24.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001736.pdf?ID=150001736", "Checksum": "2a92c937d208eca8a8e308ac78c23f78"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.25 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 24.08.1992 JAAC 57.25 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:26", "Checksum": "507af56586b28fa25744b638e126d4e2", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 24.08.1992 JAAC 57.25 \r\n\n 2\nauf andere Weise aus eigenen Kräften oder Mitteln, Beiträgen von privater\nSeite oder Hilfeleistungen des Aufenthaltsstaates rechtzeitig behoben werden\nkann (Art. 5 ASFG). Art. 6 ASFG bestimmt, dass schweizerischausländische\nDoppelbürger, deren ausländisches Bürgerrecht überwiegt, in der Regel\nnicht unterstützt werden. Für die Beurteilung der Frage, welches Bürgerrecht\nüberwiegt, ist vor allem auf die Umstände abzustellen, die zum Erwerb des\nausländischen Bürgerrechts geführt haben, sowie auf die Art und Intensität\nder Beziehungen zur Schweiz (vgl. Art. 8 ASFV).\n3. …\n4.1. Aus dem Budget (ab Oktober 1991) des Beschwerdeführers resultiert\nein Fehlbetrag von $ 365.- (zirka Fr. 730.-). Darin inbegriffen sind Ausgaben\nfür Nahrungsmittel, Wäsche, Körperpflege, Elektrizität und Wasser,\nVerkehrsausgaben, plus Nebenkosten für die Wohnung. Die letzten\ndrei Ausgabeposten betreffen die im selben Haushalt wohnende Mutter\ngleichermassen. Diesem Umstand wurde indessen bei der Budgetierung mit\neiner anteilsmässigen Reduktion bereits Rechnung getragen.\nDie mit den örtlichen Begebenheiten vertraute schweizerische Vertretung\nin Lima erachtet das präsentierte Budget als angemessen. Dabei ist zu\nberücksichtigen, dass die Kosten für ambulante ärztliche Behandlung,\nMedikamente und medizinische Hilfsmittel darin nicht enthalten sind….\nDie Vorinstanz ging in ihrer Vernehmlassung allerdings nicht von einem\nManko von $ 365.-, sondern von einem wesentlich geringeren, nicht\ngenauer bezifferten Fehlbetrag aus, der sich in einem bescheidenen und\ndaher zumutbaren Rahmen bewege. Aus diesem Grunde sprach sie dem\nBeschwerdeführer denn einen Unterstützungsanspruch ab …\nZu diesem Schluss gelangte sie, weil weitere mögliche Einnahmequellen in\ndie Berechnungen respektive in die Aktivseite des Budgets aufgenommen\nwurden. Hinsichtlich der in Aussicht stehenden einmaligen Abfindung für\nden Verlust des Arbeitsplatzes (in der Höhe von zehn Monatsgehältern)\nsowie einer allfälligen IV-Rente der peruanischen Sozialversicherung liesse\nsich die Auffassung des BAP freilich nur aufrecht erhalten, wenn diese\nLeistungen auch tatsächlich entrichtet würden. Ob dies der Fall sein wird,\nerscheint zumindest in absehbarer Zeit mehr als fraglich. Verschiedene\nAngaben in den Akten vermitteln nämlich das Bild eines sehr lückenhaften\nSozialversicherungs- und Fürsorgenetzes in Peru. Gemäss der dortigen\nschweizerischen Vertretung lassen die Leistungen der Sozialversicherung IPSS\nsehr zu wünschen übrig. Insofern ist die Mutmassung des Beschwerdeführers,\nvon der obgenannten Institution sei vorderhand kein Geld zu erwarten, nicht\nvon der Hand zu weisen. Allerdings bewohnt er mit seiner Mutter zusammen\neine Eigentumswohnung, die eine Fläche von 176 m2 aufweist. Der Wert\ndes - rollstuhlgängigen - Appartements soll sich auf rund $ 34 000.- belaufen.\nGemäss dem Grundsatz der Subsidiarität der öffentlichen Fürsorge bleibt\ndemnach vorerst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt\nnicht gleichwohl aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten vermag.\n4.2. … Die fragliche Eigentumswohnung ist im öffentlichen Register auf\nden Namen der Eheleute L./L. (Eltern des Gesuchstellers) eingetragen. Laut\nErbenbescheinigung sind die Witwe und die beiden Kinder erbberechtigt.\nDem Beschwerdeführer gehört gemäss seinen eigenen Angaben ein\n\n"}