Fremdenpolizei, Asyl. Niederlassungsbewilligung, Entlassung aus der eidgenössischen Kontrolle. Art. 28 AsylG. Anzurechnender Aufenthalt. Der Aufenthalt nach Art. 19 AsylG ist vorläufiger Natur; die unter diesem Titel in der Schweiz verbrachte Zeit wird an die für die Niederlassungsbewilligung erforderliche Dauer bei anerkannten Flüchtlingen angerechnet, nicht aber bei Asylbewerbern, deren Gesuch abgewiesen oder nicht zu Ende geführt wurde.