Art. 2 Abs. 2 SVG. Art. 92 VRV Ausnahme vom Nachtfahrverbot für Lastwagen. - Die Voraussetzungen von Abs. 1 müssen in jedem Fall kumulativ erfüllt werden. Die Dringlichkeit muss objektiv sein und nicht nur in subjektiven Konkurrenzvorteilen bestehen. - In diesem Rahmen können Leerfahrten nur bewilligt werden, wenn sie nicht länger als eine halbe Stunde dauern und unmittelbar einem Transport vorangehen, für welchen eine Ausnahmebewilligung erforderlich ist.