Abzuklären gilt es, ob ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinne von Art. 28 Abs. 1 Bst. b der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) vorliegt. Dabei ist ausschlaggebend, welche Konsequenzen dem Beschwerdeführer aus der Verweigerung der Umwandlung erwachsen. Gemäss konstanter Praxis ist ein schwerwiegender persönlicher Härtefall dann zu bejahen, wenn die Verweigerung der Umwandlung schwere, nicht oder nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile für den Betroffenen und allenfalls dessen Familie nach sich ziehen würde.