Aus der Tatsache, dass die Rückkehr in die Schweiz nicht früher erfolgte, darf somit für den Beschwerdeführer und seine Familie nichts Nachteiliges abgeleitet werden. Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt das EJPD in Übereinstimmung mit der kantonalen Behörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Annahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 13 Bst. f BVO erfüllt sind. Aus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführer von den Höchstzahlen für erwerbstätige Ausländer auszunehmen sind. Die Beschwerde ist damit - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und das BFA anzuweisen, dem kantonalen Antrag zuzustimmen.