Durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers war für die Familie der Aufenthalt in Italien naheliegend. Er hatte offenbar nie die Absicht, die Schweiz definitiv zu verlassen. Seine Verfassung erforderte diesen Wegzug und verhinderte offensichtlich auch die Rückkehr innerhalb der Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung, was durch ein ärztliches Attest nachgewiesen wird. Aus der Tatsache, dass die Rückkehr in die Schweiz nicht früher erfolgte, darf somit für den Beschwerdeführer und seine Familie nichts Nachteiliges abgeleitet werden.