2 Schweiz nicht verlassen hätte. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt der Ausreise bereits 23 Jahre in der Schweiz, hat hier somit (bis zu diesem Zeitpunkt) die Hälfte seines Lebens verbracht. Er war assimiliert, arbeitete während seiner gesamten Anwesenheitsdauer für dieselbe Firma und geniesst einen guten Leumund. Seine Eltern wohnen in der Schweiz. Dass der Beschwerdeführer plante, nach Besserung seines Gesundheitszustandes in die Schweiz zurückzukehren, verdeutlicht sein Vorgehen bei der Ausreise, indem er die Frist um Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung erstrecken liess.