a der V vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, SR 823.21) obliegt dem BFA der Entscheid über die Ausnahme von der zahlenmässigen Begrenzung nach Art. 13 Bst. f BVO, das heisst darüber, ob die Voraussetzungen für die Befreiung von den Begrenzungsmassnahmen und damit für das Vorliegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles erfüllt sind. Die Begrenzungsmassnahmen bezwecken unter anderem ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem Bestand der schweizerischen und dem der ausländischen Wohnbevölkerung und sind auf eine Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur und eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung ausgerichtet (vgl. Art. 1 Bst. a und c BVO).