{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-04-18", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-54-32--_1989-04-18.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001193.pdf?ID=150001193", "Checksum": "1aa9a22c795d0b1997a40a617b7970b5"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.32 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 18.04.1989 JAAC 54.32 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 18.04.1989 JAAC 54.32 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 18.04.1989 JAAC 54.32 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:26", "Checksum": "a7be0958033a68219456e1bc813a9f54", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 18.04.1989 JAAC 54.32 \r\n\n 2\nSchweiz nicht verlassen hätte. Der Beschwerdeführer lebte zum Zeitpunkt\nder Ausreise bereits 23 Jahre in der Schweiz, hat hier somit (bis zu diesem\nZeitpunkt) die Hälfte seines Lebens verbracht. Er war assimiliert, arbeitete\nwährend seiner gesamten Anwesenheitsdauer für dieselbe Firma und\ngeniesst einen guten Leumund. Seine Eltern wohnen in der Schweiz. Dass\nder Beschwerdeführer plante, nach Besserung seines Gesundheitszustandes\nin die Schweiz zurückzukehren, verdeutlicht sein Vorgehen bei der Ausreise,\nindem er die Frist um Beibehaltung der Niederlassungsbewilligung erstrecken\nliess.\nDer Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer in die Schweiz zurückkehren\nmöchte, ist der schlechte psychische Gesundheitszustand seiner Frau, welche\nnach der Ausreise nach Italien stets Probleme hatte. Die behandelnden Ärzte\nempfehlen ihr eine Wiederaufnahme der Arbeit in der Schweiz.\nSie verbrachte die Hälfte ihres Lebens in der Schweiz, war hier assimiliert und\nwie ihr Mann stets für denselben Arbeitgeber tätig. Der frühere Arbeitgeber\nwürde sie - Bewilligungen vorausgesetzt - sofort wieder einstellen. Der\nBeschwerdeführer befand sich offenbar in der unangenehmen Lage, dass\ner zwischen seinem schlechten physischen Gesundheitszustand und der\nschwierigen psychischen Situation seiner Frau wählen musste.\nAuch die Situation der Kinder, vor allem diejenige der beiden Mädchen, wurde\ndurch die Ausreise nach Italien stark verändert. Beide Töchter hatten in der\nSchweiz Kindergarten und Schule besucht und sich hier einen Freundeskreis\naufgebaut. Zudem lebten die Grosseltern in ihrer Nähe. Die Kinder haben\n12, 11 und 3 Jahre in der Schweiz verbracht und sind mit den Gegebenheiten\nin der Schweiz vertrauter als mit dem Leben in Italien; alle drei sind hier\ngeboren.\nAuch wenn sich die Beschwerdeführer während nunmehr fünf Jahren in ihrer\nHeimat aufgehalten haben, wie dies die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung\nhervorhebt, muss auf die spezielle Situation beim Verlassen der Schweiz\nverwiesen werden. Durch den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers\nwar für die Familie der Aufenthalt in Italien naheliegend. Er hatte offenbar nie\ndie Absicht, die Schweiz definitiv zu verlassen. Seine Verfassung erforderte\ndiesen Wegzug und verhinderte offensichtlich auch die Rückkehr innerhalb\nder Gültigkeit der Niederlassungsbewilligung, was durch ein ärztliches Attest\nnachgewiesen wird. Aus der Tatsache, dass die Rückkehr in die Schweiz nicht\nfrüher erfolgte, darf somit für den Beschwerdeführer und seine Familie nichts\nNachteiliges abgeleitet werden.\nUnter Berücksichtigung aller Umstände kommt das EJPD in Übereinstimmung\nmit der kantonalen Behörde zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur\nAnnahme eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalles nach Art. 13 Bst. f\nBVO erfüllt sind.\nAus diesen Darlegungen folgt, dass die Beschwerdeführer von den\nHöchstzahlen für erwerbstätige Ausländer auszunehmen sind. Die\nBeschwerde ist damit - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen, die\nangefochtene Verfügung aufzuheben und das BFA anzuweisen, dem\nkantonalen Antrag zuzustimmen.\n\n3\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.32 - Auszug aus einem Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und\nPolizeidepartementes vom 18. April 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 193\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}