In diesem Sinne ist auch die bundesgerichtliche Praxis zur Frage der Wiedererwägung zu verstehen. Beispielsweise in BGE 94 I 346 erklärte das Bundesgericht unter Hinweis auf einen früheren Entscheid, «selbst in Angelegenheiten, in denen die Rechtssicherheit mehr Gewicht habe, könne es sich unter bestimmten Voraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen, dass die Verwaltung auf eine formell rechtskräftige Verfügung nachträglich zurückkomme, sei es deshalb, weil inzwischen Tatsachen eingetreten sind, die nach der besonderen Ordnung des anwendbaren Gesetzes eine neue Rechtslage begründen, sei es deshalb …».