Es bleibt somit zu prüfen, ob «besondere Umstände» gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau sprechen. Es ist oben bereits dargelegt worden, dass es für den Einbezug des einen Ehegatten in das Asyl des anderen keine Rolle spielen kann, ob der einzubeziehende Ehegatte selbst die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Insofern ist der Hinweis des DFW auf den Departementsentscheid vom 23. September 1985 nicht stichhaltig, wonach das eigene Asylbegehren des Beschwerdeführers letztinstanzlich abgewiesen wurde.