Dabei ist unerheblich, dass die Ehe erst in der Schweiz und erst nach der Asylgewährung für die Ehefrau geschlossen wurde. Dem Gesetz lässt sich nichts entnehmen, das eine unterschiedliche Behandlung der Ehegatten rechtfertigen würde, je nach dem, wann die Heirat stattfindet. Vielmehr tritt der Grundsatz des einheitlichen Rechtsstatus für die ganze Familie in den Vordergrund, so dass es auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ankommt. Ebenso ist unerheblich, ob dem bereits als Flüchtling anerkannten Ehepartner das Asyl grundsätzlich zu Recht erteilt wurde. Es bleibt somit zu prüfen, ob «besondere Umstände» gegen den Einbezug des Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau sprechen.