3 kennt indessen keine dem schweizerischen Art. 3 Abs. 3 AsylG entsprechende Bestimmung. Deshalb lässt sich auch aus der bundesdeutschen Praxis diesbezüglich für die Schweiz nichts ableiten. Nach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer als Ehemann eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich in Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in das Asyl miteinzubeziehen ist. Dabei ist unerheblich, dass die Ehe erst in der Schweiz und erst nach der Asylgewährung für die Ehefrau geschlossen wurde.