O., S. 390). Zwar scheint die bundesdeutsche Praxis davon auszugehen, dass der Ehegatte eines anerkannten Flüchtlings seinerseits die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllen muss, um auch als Flüchtling anerkannt zu werden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April 1982). Dabei führte das Gericht aus, der Wortlaut des Gesetzes stehe «einer Ausdehnung des geschützten Personenkreises auf Familienangehörige, die nicht selbst politisch verfolgt sind, entgegen». Das bundesdeutsche Asylrecht