Das kann indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, weil sonst ja gar kein Grund bestanden hätte, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG überhaupt ins Gesetz aufzunehmen. Immerhin wird an anderer Stelle ausgeführt, wer dieselbe Staatsangehörigkeit wie der anerkannte Flüchtling besitze, werde auf Gesuch hin in dessen Flüchtlingseigenschaft einbezogen, «dies unabhängig davon, ob er selbst verfolgt ist und/oder bereits ein Asylverfahren eingeleitet hat» (a.a.O., S. 390).