Diese Auffassung deckt sich indessen weder mit dem Wortlaut des Gesetzes noch mit der Botschaft des Bundesrates zum Asylgesetz und wird im übrigen auch nicht weiter ausgeführt. Sie kann deshalb in dieser pauschalen Formulierung nicht als die einzig mögliche Interpretation von Art. 3 Abs. 3 AsylG übernommen werden. Andernfalls müssten bei einer Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in jedem Fall auch die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG erfüllt sein. Das kann indessen nicht die Absicht des Gesetzgebers gewesen sein, weil sonst ja gar kein Grund bestanden hätte, die Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG überhaupt ins Gesetz aufzunehmen.