Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG vorausgesetzt werden müsse. Das folgt auch schon daraus, dass der Bundesrat von «zahlreichen Fällen» spricht, in denen die Flüchtlingseigenschaft «ohnehin» erfüllt sei. Aus der Formulierung «zahlreiche Fälle» ergibt sich logischerweise, dass eben nicht alle Fälle so gelagert sind oder sein müssen. Auch aus der Wendung mit «ohnehin» lässt sich ableiten, dass die Flüchtlingseigenschaft häufig auch noch erfüllt, dies aber nicht Voraussetzung ist. Es ist festzustellen, dass die Auffassung des DFW nach dem Gesagten in dieser Form nicht aufrechterhalten werden kann.