Auch aus der Botschaft zum Asylgesetz ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil lässt sich daraus vielmehr entnehmen, dass gerade auch Personen unter diese Bestimmung fallen, die selber die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen. Dieser Artikel «verankert sodann den Grundsatz der Familieneinheit bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und gewährleistet einen einheitlichen Rechtsstatus innerhalb der engeren Familie. Allerdings ist in zahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den genannten Angehörigen ohnehin in eigener Person erfüllt» (BBl 1977 III 117). Daraus lässt sich nicht ableiten, dass die Flüchtlingseigenschaft als Rechtsvermutung bei einer