2 Ansicht ist unzutreffend. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG geht nichts derartiges hervor. Es ist auch schwer ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber diese Sonderbestimmung überhaupt ins Gesetz aufgenommen hätte, wenn ohnehin auch bei einem Einbezug des einen Ehegatten in das Asyl des anderen zuerst die sonst notwendigen Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt sein müssten. Auch aus der Botschaft zum Asylgesetz ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt.