1. (Formelles) 2. Ehegatten von Flüchtlingen und ihre minderjährigen Kinder werden ebenfalls als Flüchtlinge anerkannt, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen (Art. 3 Abs. 3 AsylG). 3. Der DFW stellt sich in seiner Verfügung auf den Standpunkt, ein Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft des Ehegatten setze voraus, dass die Rechtsvermutung erfüllt sei, wonach der einzubeziehende Ehegatte die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling ebenfalls erfülle. Diese