Ein solcher Einbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) gehe von der Rechtsvermutung aus, dass der einzubeziehende Ehegatte die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling ebenfalls erfülle. Das sei indessen mit Bezug auf den Beschwerdeführer nicht gegeben, da sein Asylgesuch rechtskräftig abgelehnt worden sei. Diese Tatsache stelle einen «besonderen Umstand» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG dar, der gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft spreche. … II