Mit Rücksicht auf diese Tatsache wurde die Wegweisung sistiert. B. … C. Am 11. November 1988 stellte die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Delegierten für das Flüchtlingswesen (DFW) das Gesuch, dieser sei in ihre Flüchtlingseigenschaft einzubeziehen. D. Mit Verfügung vom 1. Februar 1989 lehnte der DFW das Gesuch um Einbezug des Beschwerdeführers in die Flüchtlingseigenschaft seiner Ehefrau ab. Ein solcher Einbezug im Sinne von Art. 3 Abs. 3 des Asylgesetzes vom 5. Oktober 1979 (AsylG, SR 142.31) gehe von der Rechtsvermutung aus, dass der einzubeziehende Ehegatte die Voraussetzungen zur Anerkennung als Flüchtling ebenfalls erfülle.