A. Der Beschwerdeführer reiste am 9. Februar 1982 in die Schweiz ein und stellte in Zürich ein Asylgesuch. Dieses wurde mit Verfügung des Bundesamtes für Polizeiwesen (BAP) vom 11. August 1983 abgelehnt. Gleichzeitig ordnete das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz an. Mit Entscheiden vom 23. September 1985 beziehungsweise 19. Dezember 1985 wies das EJPD die Beschwerden gegen die Verweigerung des Asyls beziehungsweise gegen die Wegweisung ab. Am 4. Januar 1986 heiratete der Beschwerdeführer die in der Schweiz als anerkannter Flüchtling lebende X. Mit Rücksicht auf diese Tatsache wurde die Wegweisung sistiert.