Art. 3 Abs. 3 AsylG. Status der Ehegatten. - Als Ausdruck des Grundsatzes des einheitlichen Rechtsstatus für die ganze Familie setzt diese Bestimmung nicht voraus, dass der Ehegatte die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft selbst erfüllt. - Die vor der Eheschliessung ausgesprochene Abweisung des Asylgesuches eines Ehegatten stellt keinen besonderen Umstand im Sinne dieser Bestimmung dar, sondern sie muss aufgrund der nachträglichen Heirat mit einem anerkannten Flüchtling in Wiedererwägung gezogen werden.