{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-54-23--_1989-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001163.pdf?ID=150001163", "Checksum": "04ccf431a2c642a8f5ce70d42d6ead3b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:34", "Checksum": "67052b711851f918d2bbd48f62b97136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 12.09.1989 JAAC 54.23 \r\n\n 3\nkennt indessen keine dem schweizerischen Art. 3 Abs. 3 AsylG entsprechende\nBestimmung. Deshalb lässt sich auch aus der bundesdeutschen Praxis\ndiesbezüglich für die Schweiz nichts ableiten.\nNach dem Gesagten ist somit festzustellen, dass der Beschwerdeführer\nals Ehemann eines in der Schweiz anerkannten Flüchtlings grundsätzlich\nin Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG in das Asyl miteinzubeziehen ist.\nDabei ist unerheblich, dass die Ehe erst in der Schweiz und erst nach der\nAsylgewährung für die Ehefrau geschlossen wurde. Dem Gesetz lässt sich\nnichts entnehmen, das eine unterschiedliche Behandlung der Ehegatten\nrechtfertigen würde, je nach dem, wann die Heirat stattfindet. Vielmehr tritt\nder Grundsatz des einheitlichen Rechtsstatus für die ganze Familie in den\nVordergrund, so dass es auf den Zeitpunkt der Eheschliessung nicht ankommt.\nEbenso ist unerheblich, ob dem bereits als Flüchtling anerkannten Ehepartner\ndas Asyl grundsätzlich zu Recht erteilt wurde.\nEs bleibt somit zu prüfen, ob «besondere Umstände» gegen den Einbezug\ndes Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau sprechen. Es ist oben\nbereits dargelegt worden, dass es für den Einbezug des einen Ehegatten in das\nAsyl des anderen keine Rolle spielen kann, ob der einzubeziehende Ehegatte\nselbst die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Insofern ist der\nHinweis des DFW auf den Departementsentscheid vom 23. September 1985\nnicht stichhaltig, wonach das eigene Asylbegehren des Beschwerdeführers\nletztinstanzlich abgewiesen wurde. Die Heirat des Beschwerdeführers nach\ndiesem Entscheid stellt einen klaren Wiedererwägungsgrund dar, da sich\nder Sachverhalt nach Abschluss des Verfahrens in wesentlicher Hinsicht\nverändert hat. Richtigerweise hätte deshalb der DFW dem Beschwerdeführer\ndas Asyl wiedererwägungsweise gewähren müssen. In diesem Sinne ist\nauch die bundesgerichtliche Praxis zur Frage der Wiedererwägung zu\nverstehen. Beispielsweise in BGE 94 I 346 erklärte das Bundesgericht unter\nHinweis auf einen früheren Entscheid, «selbst in Angelegenheiten, in denen\ndie Rechtssicherheit mehr Gewicht habe, könne es sich unter bestimmten\nVoraussetzungen ausnahmsweise rechtfertigen, dass die Verwaltung auf eine\nformell rechtskräftige Verfügung nachträglich zurückkomme, sei es deshalb,\nweil inzwischen Tatsachen eingetreten sind, die nach der besonderen Ordnung\ndes anwendbaren Gesetzes eine neue Rechtslage begründen, sei es deshalb\n…». Die nachträgliche Heirat eines abgewiesenen Asylbewerbers mit einem\nanerkannten Flüchtling stellt zweifellos eine solche inzwischen eingetretene\nTatsache dar, die aufgrund von Art. 3 Abs. 3 AsylG eine neue Rechtslage\nbegründet. Nach dem Gesagten stellt der negative Departementsentscheid\nbezüglich des eigenen materiellen Asylbegehrens des Beschwerdeführers\njedenfalls keinen «besonderen Grund» im Sinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG dar,\nder gegen den Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft sprechen würde. Ob\nanders zu entscheiden wäre, wenn der einzubeziehende Ehegatte nicht\ndieselbe Staatsbürgerschaft wie der anerkannte Flüchtling besitzt, kann offen\nbleiben, weil sich die Frage in diesem Verfahren nicht stellt. Es braucht auch\nnicht weiter erörtert zu werden, was unter den «besonderen Umständen» im\nSinne von Art. 3 Abs. 3 AsylG gemeint ist, weil jedenfalls nichts ersichtlich ist,\ndas vorliegend darunter fallen könnte.\n\n4\nZusammenfassend ergibt sich somit, dass der DFW zu Unrecht den Einbezug\ndes Beschwerdeführers in das Asyl seiner Ehefrau verweigert hat. Die\nBeschwerde ist daher gutzuheissen und dem Beschwerdeführer das Asyl\nin Anwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG zu erteilen.\n\n5\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 54.23 - Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 12.\nSeptember 1989\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 1990\nAnnée\nAnno\n\nBand 54\nVolume\nVolume\n\nSeite ---\nPage\nPagina\n\nRef. No 150 001 163\n\nDas Dokument wurde durch das Schweizerische Bundesarchiv und die Bundeskanzlei konvertiert.\nLe document a été digitalisé par les Archives Fédérales Suisses et la Chancellerie fédérale.\nIl documento è stato convertito dall'Archivio federale svizzero e della Cancelleria federale.\n"}