{"Signatur": "CH_VB_002", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1989-09-12", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_002_JAAC-54-23--_1989-09-12.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001163.pdf?ID=150001163", "Checksum": "04ccf431a2c642a8f5ce70d42d6ead3b"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 54.23 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP 12.09.1989 JAAC 54.23 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFJP, Département fédéral de justice et police"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Dipartimento federale di giustizia e polizia DFGP"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:33:34", "Checksum": "67052b711851f918d2bbd48f62b97136", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 12.09.1989 JAAC 54.23 \r\n\n 2\nAnsicht ist unzutreffend. Aus dem klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 AsylG\ngeht nichts derartiges hervor. Es ist auch schwer ersichtlich, weshalb der\nGesetzgeber diese Sonderbestimmung überhaupt ins Gesetz aufgenommen\nhätte, wenn ohnehin auch bei einem Einbezug des einen Ehegatten in\ndas Asyl des anderen zuerst die sonst notwendigen Voraussetzungen der\nFlüchtlingseigenschaft erfüllt sein müssten. Auch aus der Botschaft zum\nAsylgesetz ergibt sich kein diesbezüglicher Anhaltspunkt. Im Gegenteil lässt\nsich daraus vielmehr entnehmen, dass gerade auch Personen unter diese\nBestimmung fallen, die selber die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft\nnicht erfüllen. Dieser Artikel «verankert sodann den Grundsatz der\nFamilieneinheit bezüglich der Flüchtlingseigenschaft und gewährleistet einen\neinheitlichen Rechtsstatus innerhalb der engeren Familie. Allerdings ist in\nzahlreichen Fällen die Flüchtlingseigenschaft bei den genannten Angehörigen\nohnehin in eigener Person erfüllt» (BBl 1977 III 117). Daraus lässt sich nicht\nableiten, dass die Flüchtlingseigenschaft als Rechtsvermutung bei einer\nAnwendung von Art. 3 Abs. 3 AsylG vorausgesetzt werden müsse. Das folgt\nauch schon daraus, dass der Bundesrat von «zahlreichen Fällen» spricht, in\ndenen die Flüchtlingseigenschaft «ohnehin» erfüllt sei. Aus der Formulierung\n«zahlreiche Fälle» ergibt sich logischerweise, dass eben nicht alle Fälle so\ngelagert sind oder sein müssen. Auch aus der Wendung mit «ohnehin» lässt\nsich ableiten, dass die Flüchtlingseigenschaft häufig auch noch erfüllt, dies\naber nicht Voraussetzung ist.\nEs ist festzustellen, dass die Auffassung des DFW nach dem Gesagten in dieser\nForm nicht aufrechterhalten werden kann. In diesem Zusammenhang findet\nsich in der Literatur der Hinweis, es werde «davon ausgegangen, dass die\nengsten Angehörigen unter der Verfolgung eines Elternteils mitgelitten haben\nund ebenso durch die ernsthaften Nachteile mitbetroffen waren» ( Werenfels\nSamuel, Der Begriff des Flüchtlings im schweizerischen Asylrecht, Bern 1987,\nS. 14). Diese Auffassung deckt sich indessen weder mit dem Wortlaut des\nGesetzes noch mit der Botschaft des Bundesrates zum Asylgesetz und wird im\nübrigen auch nicht weiter ausgeführt. Sie kann deshalb in dieser pauschalen\nFormulierung nicht als die einzig mögliche Interpretation von Art. 3 Abs. 3\nAsylG übernommen werden. Andernfalls müssten bei einer Anwendung\nvon Art. 3 Abs. 3 AsylG in jedem Fall auch die Voraussetzungen von Art. 3\nAbs. 1 und 2 AsylG erfüllt sein. Das kann indessen nicht die Absicht des\nGesetzgebers gewesen sein, weil sonst ja gar kein Grund bestanden hätte,\ndie Bestimmung von Art. 3 Abs. 3 AsylG überhaupt ins Gesetz aufzunehmen.\nImmerhin wird an anderer Stelle ausgeführt, wer dieselbe Staatsangehörigkeit\nwie der anerkannte Flüchtling besitze, werde auf Gesuch hin in dessen\nFlüchtlingseigenschaft einbezogen, «dies unabhängig davon, ob er selbst\nverfolgt ist und/oder bereits ein Asylverfahren eingeleitet hat» (a.a.O., S. 390).\nZwar scheint die bundesdeutsche Praxis davon auszugehen, dass der\nEhegatte eines anerkannten Flüchtlings seinerseits die Voraussetzungen der\nFlüchtlingseigenschaft erfüllen muss, um auch als Flüchtling anerkannt zu\nwerden (vgl. etwa das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27. April\n1982).\nDabei führte das Gericht aus, der Wortlaut des Gesetzes stehe «einer\nAusdehnung des geschützten Personenkreises auf Familienangehörige, die\nnicht selbst politisch verfolgt sind, entgegen». Das bundesdeutsche Asylrecht\n\n"}