Der dem BFA bei der Zustimmung zu der dem Beschwerdeführer vom Kanton am 15. Juli 1988 erteilten Saison-Aufenthaltsbewilligung unterlaufene Fehler darf nicht durch eine Verweigerung der Zustimmung zu der zweiten gleichartigen Bewilligung vom 13. Dezember 1988 ohne rechtliche Grundlage korrigiert werden. Die angefochtene Verfügung ist daher in Gutheissung der Beschwerde wegen Fehlens der darin angeführten Rechtsgrundlage aufzuheben, und das BFA ist anzuweisen, der Aufenthaltsbewilligung gemäss der am 13. Dezember 1988 von der Fremdenpolizei des Kantons ausgestellten Zusicherung seine Zustimmung zu erteilen.