2 fehlen die Voraussetzungen für eine Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV, da die bezeichnete kantonale Verfügung weder eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung noch eine Verlängerung darstellt. Der dem BFA bei der Zustimmung zu der dem Beschwerdeführer vom Kanton am 15. Juli 1988 erteilten Saison-Aufenthaltsbewilligung unterlaufene Fehler darf nicht durch eine Verweigerung der Zustimmung zu der zweiten gleichartigen Bewilligung vom 13. Dezember 1988 ohne rechtliche Grundlage korrigiert werden.