Wie in der Beschwerde dargelegt wird, hatte die Vorinstanz gegen diese erste Bewilligung keine Einwände angemeldet und sie gemäss den Akten - offenbar versehentlich - nicht für zustimmungsbedürftig erklärt. Mit der Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung vom 13. Dezember 1988 der Fremdenpolizei des Kantons wurde somit dem Beschwerdeführer zum zweiten Mal die Erteilung einer gleichartigen Bewilligung in Aussicht gestellt. Bei dieser Sachlage