… 2. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 Bst. c ZuständigkeitsV kann das BFA die Unterbreitung zur Zustimmung aus nicht-arbeitsmarktlichen und nichtwirtschaftlichen Gründen zu erstmaligen Aufenthaltsbewilligungen und zu Verlängerungen im Einzelfall verlangen. Aus dem oben zusammengefassten Sachverhalt ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer bereits für einen Zeitraum im Jahre 1988 eine Saisonier-Aufenthaltsbewilligung erteilt worden war. Wie in der Beschwerde dargelegt wird, hatte die Vorinstanz gegen diese erste Bewilligung keine Einwände angemeldet und sie gemäss den Akten - offenbar versehentlich - nicht für zustimmungsbedürftig erklärt.