c der V vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (ZuständigkeitsV, SR 142.202) die Zustimmung zu der von der kantonalen Behörde ausgestellten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers. Zur Begründung wurde angegeben, ausländische Berufsfussballspieler, die mit einem Nationalligaverein einen Vertrag abgeschlossen hätten, seien nur spielberechtigt, wenn der zuständige Kanton bereit sei, eine dem kantonalen Kontingent für ausländische Arbeitskräfte zu belastende Jahresaufenthaltsbewilligung zu erteilen. Die Erteilung einer Bewilligung im Rahmen der Art. 13 Bst. d, Art. 16 und 20 BVO komme für diese Personengruppe nicht in Frage. … II