Mit Schreiben vom 23. Dezember 1988 leitete die kantonale Fremdenpolizei die mit Datum vom 13. Dezember 1988 versehene Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Antrag auf Zustimmung an das Bundesamt für Ausländerfragen (BFA) weiter. C. Mit Verfügung vom 18. Januar 1989 verweigerte das BFA gestützt auf Art. 1 Abs. 1 Bst. c der V vom 20. April 1983 über die Zuständigkeit der Fremdenpolizeibehörden (ZuständigkeitsV, SR 142.202) die Zustimmung zu der von der kantonalen Behörde ausgestellten Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung zugunsten des Beschwerdeführers.